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Unzumutbare Belästigungen
Werbung ist nach § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) immer dann verboten, wenn sie den Empfänger in unzumutbarer Weise belästigt, insbesondere wenn erkennbar ist, dass er diese Werbung nicht wünscht. Eine unzumutbare Belästigung liegt beispielsweise immer vor
1. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2. bei Werbung per Telefax oder E-Mail, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Das gilt nur dann nicht, wenn
a) ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
b) der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
c) der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
d) der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
3. bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Bei E-Mail-Werbung oder Fax-Werbung bedarf es allerdings keines Rückgriffs auf § 7 UWG. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch bereits aus den §§ 823, 1004 BGB folgt. Das gilt sowohl für geschäftlich als auch für privat genutzte E-Mail-Adressen. Dagegen können also nicht nur Wettbewerber der Werbenden vorgehen, sondern jeder Empfänger von derartiger unerwünschter Werbung.
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Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.
Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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