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Werbung für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der HOAI

Die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) sieht vor, dass die Vergütung für solche Leistungen schriftlich vereinbart wird. Im Rahmen einer solchen Vereinbarung, die bei Auftragserteilung zu treffen ist, sind die Mindest- und Höchstsätze der HOAI für Grundleistungen zu beachten, soweit die ermittelten anrechenbaren Kosten und Flächen innerhalb der Honorartafeln der HOAI liegen.

Mindest- und Höchstsätze für Grundleistungen beachten

Diese Mindest- und Höchstsätze sind immer dann anwendbar, wenn Architekten- oder Ingenieuraufgaben erbracht werden, die in der HOAI beschrieben sind. Jeder, der preisgebundene Grundleistungen im Sinne der HOAI erbringt, hat deshalb die festgelegten Mindestsätze einzuhalten, auch wenn er kein Architekt oder Ingenieur ist.


Preisgebundene Grundleistungen im Sinne der HOAI sind Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages im allgemeinen erforderlich sind. Grundleistungen, die sachlich zusammengehören, sind zu jeweils in sich abgeschlossenen Leistungsphasen zusammengefasst. Mehrere Leistungsphasen, die im Hinblick auf das zu erreichende Ziel zusammengehören, bilden ein sogenanntes Leistungsbild. Diese sind wiederum in die Flächenplanung, Objektplanung und Fachplanung unterteilt.


Beispielsweise regeln die §§ 33 bis 37 HOAI im ersten Abschnitt des dritten Teils der HOAI, der sich mit der Objektplanung befasst, das Leistungsbild „Gebäude und Innenräume“. Dieses ist wiederum in die Leistungsphasen Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung - Bauüberwachung und Dokumentation und schließlich Objektbetreuung unterteilt. Die Mindest- und Höchstsätze für jede dieser Leistungsphasen sind in § 35 HOAI detailliert geregelt. Wie hoch sie im Einzelnen ausfallen, hängt von den anrechenbaren Kosten und der Honorarzone ab.

Was können wir für Sie tun?

Wir beraten Architekten, Ingenieure und Berufsverbände bei der wettbewerbskonformen Gestaltung von Werbemaßnahmen für Architekten- und Ingenieurleistungen nach den Vorgaben der HOAI. Wer in seiner Werbung etwa die Mindesthonorarsätze der HOAI nicht beachtet, handelt wettbewerbswidrig.


Wir prüfen Werbeaussagen der Konkurrenz unserer Mandanten und gehen gegen unlauteres Verhalten, insbesondere die Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI und entsprechende Werbeaussagen vor. Die Unterlassungsansprüche unserer Mandanten setzen wir schnell, wirkungsvoll und nachhaltig mittels Abmahnung und einstweiliger Verfügung durch, sofern ein Konkurrent sich nicht an die Mindestsätze oder andere Bestimmungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure hält.


Eine Erstberatung im Wettbewerbsrecht bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Nehmen Sie noch heute unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen zu den Themen Wettbewerbsrecht und Werbung für Architekten- und Ingenieurleistungen zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.