DE  EN

WEEE-Nummer beantragen – Elektro- und Elektronikgeräte bei der Stiftung ear registrieren.

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, kurz „ElektroG“) regelt genau, wie Elektro- und Elektronikgeräte zu entsorgen sind. Entscheidende Voraussetzung ist die Registrierung von Herstellern und Vertreibern bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung ear).


§ 6 ElektroG bestimmt im Wesentlichen:


1. Registrierungspflicht vor Aufnahme des Vertriebs (§ 6 Abs. 1 S. 1 ElektroG)

Bevor ein Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er verpflichtet, sich bei der Stiftung ear mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen.

2. Vertriebsverbot für Hersteller und Vertreiber (§ 6 Abs. 2 S. 1, 2 ElektroG)

Ohne ordnungsgemäße Registrierung der Hersteller und der Elektro- und Elektronikgeräte dürfen Hersteller die Geräte nicht in Verkehr bringen und Vertreiber sie nicht zum Verkauf anbieten.

3. Pflicht zur Angabe der WEEE-Nummer für Hersteller (§ 6 Abs. 3 ElektroG)

Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten von Elektro- und Elektronikgeräten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer – die sogenannte WEEE-Nummer – anzugeben.


Die wichtigste Frage lautet also für diejenigen Unternehmen, deren Gegenstand die Produktion von Geräten oder der Handel mit Geräten ist, die im weitesten Sinne etwas mit Strom zu tun haben: Ist das ElektroG anwendbar? Das hängt in erster Linie davon ab, ob es sich um Elektro- und Elektronikgeräte handelt und ob Sie Hersteller oder Vertreiber im Sinne des ElektroG sind.

Wer ist Hersteller, Bevollmächtigter oder Vertreiber von Elektrogeräten?

Hersteller ist, wer Elektrogeräte oder Elektronikgeräte


  •  selbst produziert oder produzieren lässt und vertreibt

  •  vertreibt, die von anderen Herstellern aus Deutschland produziert wurden, sofern deren Marke nicht auf den Geräten angebracht ist

  •  nach Deutschland importiert

  •  über eCommerce aus dem Ausland an Endkunden in Deutschland verkauft


Ein Hersteller, der keine Niederlassung in Deutschland hat, muss einen Bevollmächtigten beauftragen. Bevollmächtigter kann eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft mit Sitz in Deutschland sein, die sämtliche Pflichten des Herstellers aus dem ElektroG erfüllt.


Vertreiber ist, wer Elektrogeräte oder Elektronikgeräte vertreibt, also anbietet und verkauft. Vertreiber gelten dann als Hersteller, wenn sie neue Elektro- und Elektronikgeräte von nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern vertreiben.

Was sind Elektrogeräte und Elektronikgeräte?

Das ElektroG setzt weiter voraus, dass es sich bei den produzierten oder vertriebenen Geräten um Elektrogeräte oder Elektronikgeräte handelt. Das sind Geräte, die


  •  für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und

  •  von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder ihrer Erzeugung dienen

Elektrogeräte: B2B oder B2C?

Von entscheidender Bedeutung für die Frage, welche Mengenangaben die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten der Stiftung ear in welchen Zeitabständen mitzuteilen hat, ist die Einstufung der Geräte als B2B- oder B2C-Geräte.


B2B-Geräte sind solche Elektro- und Elektronikgeräte, die üblicherweise nicht in Privathaushalten eingesetzt werden. Die Einstufung als B2B-Gerät hat den Vorteil, dass die Hersteller dieser Geräte wesentlich milderen Mitteilungspflichten unterliegen und keine insolvenzsichere Garantie nachweisen müssen.

Was können wir für Sie tun?

Wir beraten Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler beim Vertrieb von Elektrogeräten und Elektronikgeräten. Insbesondere beantworten wir die Frage, ob das ElektroG überhaupt anwendbar ist. Wenn das der Fall sein sollte, bereiten wir die dann zwingend vorgeschriebene Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung ear) vor und begleiten sie bei der Anmeldung als Hersteller, Bevollmächtigter oder Vertreiber und bei der Registrierung neuer Geräte und Marken, die zur Vergabe einer WEEE-Nummer im Format WEEE-Reg.-Nr. DE 12345678 führt.


Wir beraten die registrierten Hersteller von Elektrogeräten und Elektronikgeräten zu der Frage, ob es sich um B2C- oder B2B-Geräte handelt, und unterstützen sie bei der Erbringung eines Garantienachweises für B2C-Geräte oder einer Glaubhaftmachung für die Einstufung ihrer Elektrogeräte und Elektronikgeräten als B2B-Geräte.


Gerne übernehmen wir auch als Hauptansprechpartner unserer Mandanten die gesamte Korrespondenz mit der Stiftung ear und dem Umweltbundesamt und überwachen die Einhaltung der Mitteilungspflichten.


Sofern ein Konkurrent sich nicht an die Vorgaben des ElektroG hält, setzen wir Ihre Unterlassungsansprüche schnell und unkompliziert mittels Abmahnung und einstweiliger Verfügung durch. Nur so können Sie sich wirkungsvoll und nachhaltig vor unlauterem Verhalten der Konkurrenz schützen.


Eine Erstberatung im Vertriebsrecht und eine Erstberatung im Wettbewerbsrecht bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden.

Abmahnung oder Bußgeldbescheid erhalten?

Wird Ihnen ein Verstoß gegen die Vorschriften des ElektroG vorgeworfen, ist es wichtig, schnell zu reagieren. Senden Sie die Abmahnung oder das Schreiben vom Umweltbundesamt unverbindlich per E-Mail oder per Fax an unsere Kanzlei. Wir prüfen für Sie, ob die Vorwürfe berechtigt sind, und entwickeln eine passende Verteidigungsstrategie.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Nehmen Sie noch heute unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen zu den Themen Vertriebsrecht, Wettbewerbsrecht und der Registrierung von Elektro- und Elektronikgeräten bei der Stiftung ear zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.