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Elektrogeräte und Elektronikgeräte
Gemäß § 3 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte solche Geräte, die
• für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind
und
• zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind
oder
• der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.
Elektrogeräte und Elektronikgeräte unterliegen den Vorgaben des ElektroG, das unter anderem bestimmt:
1. Registrierungspflicht vor Aufnahme des Vertriebs (§ 6 Abs. 1 S. 1 ElektroG)
Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er verpflichtet, sich bei der Stiftung ear mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen.
2. Vertriebsverbot für Hersteller und Vertreiber (§ 6 Abs. 2 S. 1, 2 ElektroG)
Ohne ordnungsgemäße Registrierung der Hersteller und Elektro- oder Elektronikgeräte dürfen Hersteller die Geräte nicht in Verkehr bringen und Vertreiber sie nicht zum Verkauf anbieten.
3. Pflicht zur Angabe der WEEE-Nummer für Hersteller (§ 6 Abs. 3 ElektroG)
Jeder Hersteller ist verpflichtet, beim Anbieten und auf Rechnungen seine Registrierungsnummer – die sogenannte WEEE-Nummer (WEEE-Reg.-Nr.) – anzugeben.
4. Pflicht zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten (§ 9 Abs. 1, 2 ElektroG)
Der Hersteller und das Datum des erstmaligen Inverkehrbringens in der EU sowie gegebenenfalls das Mülltonnensymbol müssen erkennbar sein.
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Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.
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