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Geschäftsgeheimnisse und Betriebsheimnisse schützen

Der Verrat von Geschäftsgeheimnissen oder von Betriebsgeheimnissen ist nicht nur wettbewerbswidrig, sondern auch strafbar. § 4 GeschGehG lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangt werden durch


1. unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt, oder

2. jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheit entspricht.


(2) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer


1. das Geschäftsgeheimnis durch eine eigene Handlung nach Absatz 1 erlangt hat,

2. gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses verstößt oder

3. gegen eine Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.


(3) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangen, nutzen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis über eine andere Person erlangt hat und zum Zeitpunkt der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung weiß oder wissen müsste, dass diese das Geschäftsgeheimnis entgegen Absatz 2 genutzt oder offengelegt hat. Das gilt insbesondere, wenn die Nutzung in der Herstellung, dem Anbieten, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Lagerung für diese Zwecke von rechtsverletzenden Produkten besteht.

Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis

Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information


  •  die den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und

  •  die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und

  •  bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.


Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses ist jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat.


Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) wurde differenziert zwischen Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen. Geschäftsgeheimnisse wurden dem kaufmännischen Geschäftsverkehr (zum Beispiel Kundenadressen, Rechnungen der Zulieferer, Kalkulationsunterlagen, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien) zugeordnet, während Betriebsgeheimnisse sich auf den technischen Betriebsablauf bezogen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist diese Unterscheidung nicht mehr relevant; es geht nur noch um die Frage, ob eine Geschäftsgeheimnis vorliegt oder nicht.

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Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



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