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Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wird meist aufgrund einer außergerichtlichen Abmahnung abgegeben und dient der Abwehr eines Unterlassungsanspruchs.


Sofern ein Unterlassungsanspruch besteht, wird dieser in der Regel nämlich nicht erfüllt durch das reine Unterlassen einer bestimmten Handlung und auch nicht durch die reine Erklärung, zukünftig keine derartigen Rechtsverletzungen (mehr) zu begehen. Ein möglicherweise bestehender Unterlassungsanspruch kann nur durch Abgabe einer Unterlassungserklärung erfüllt werden. Nur dadurch wird die Erstbegehungsgefahr (bei Indizien für drohende Zuwiderhandlung) oder die Wiederholungsgefahr (bei bereits erfolgter Zuwiderhandlung) beseitigt; sofern eine Wiederholungsgefahr besteht, muss die Unterlassungserklärung auch strefbewehrt sein.


Strafbewehrt ist eine Unterlassungserklärung, wenn der Erklärende sich darin nicht nur verpflichtet, bestimmte Verhaltensweisen in Zukunft zu unterlassen, sondern sich zugleich dazu verpflichtet, bei Zuwiderhandlung einen bestimmten Geldbetrag – eine Vertragsstrafe – zu zahlen. Nur mit einem solchen Vertragsstrafeversprechen ist eine Unterlassungserklärung wirksam, weil nur dann unterstellt werden darf, dass der Erklärende es wirklich ernst meint.


Die Abgabe einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung stellt das Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages dar, der vom Empfänger angenommen werden muss. Ein solcher Unterlassungsvertrag unterliegt der Schriftform nach §§ 780, 126 BGB, das heißt er kommt nicht durch Übermittlung der Unterlassungserklärung per Telefax oder E-Mail zustande; erforderlich ist die Übersendung der Originalurkunde.

Was können wir für Sie tun?

Wir unterstützen Sie bei Verletzungen


  •  Ihrer Marken & Kennzeichen,

  •  Ihrer Patente & Gebrauchsmuster,

  •  Ihrer Urheberrechte & Leistungsschutzrechte

  •  Ihrer Designs & Geschmacksmuster

  •  und bei unlauterem Verhalten der Konkurrenz.


Ihre Unterlassungsansprüche setzen wir mittels Abmahnung und einstweiliger Verfügung durch. Nur so lassen sich Ihre rechtlichen Interessen wirkungsvoll und nachhaltig vor rechtswidrigen Angriffen schützen.


Die Kosten einer berechtigten Abmahnung und einstweiligen Verfügung sind letztlich vom Abgemahnten zu tragen. Daneben wird Ihnen häufig ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zustehen; diese setzen wir selbstverständlich ebenfalls für Sie durch.


Eine Erstberatung bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden.

Abmahnung erhalten?

Sind Sie selbst abgemahnt worden, ist es wichtig, schnell zu reagieren. Schicken Sie Ihre Abmahnung unverbindlich per E-Mail an unsere Kanzlei – wir prüfen für Sie, ob die Abmahnung berechtigt ist und wehren ungerechtfertigte Forderungen ab. Vielleicht ist Ihr Gegner uns sogar schon bekannt.


Wir raten dringend davon ab, eine (modifizierte) Unterlassungserklärung selbst zu formulieren oder ein Muster aus dem Internet zu verwenden. Sie laufen sonst Gefahr, ein Schuldeingeständnis abzugeben und sich darüber hinaus viel weiter zu verpflichten als erforderlich. Bitte bedenken Sie außerdem, dass durch eine Unterlassungserklärung ein bindender Vertrag zustande kommen kann. Jeder Verstoß kostet unter Umständen mehrere Tausend Euro. Deshalb muss genau geprüft werden, ob eine Unterlassungserklärung überhaupt abzugeben ist und wenn ja, in welcher Form. Alternativ kann in Zweifelsfällen die Hinterlegung einer Schutzschrift in Betracht gezogen werden.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Nehmen Sie noch heute unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen rund um die Rechtsgebiete Markenrecht, Designrecht, Patentrecht, Urheberrecht, Vertriebsrecht und Wettbewerbsrecht zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.