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Patentlizenzvertrag – Patente und Gebrauchsmuster rechtssicher vermarkten.
Die Lizenzierung einer geschützten Marke an Dritte bietet Vorteile für alle Beteiligten. Der Lizenznehmer profitiert von der der Kreativität und Arbeit des Erfinders und kann so seinen Umsatz unter Verwendung innovativer Technologien steigern, und der Lizenzgeber muss sich keine Gedanken über den Vertrieb machen, profitiert also vom Produkt-Know-how und vom Vertriebs-Know-how des jeweiligen Branchenspezialisten und erschließt sich dabei nicht zuletzt ebenfalls eine zusätzliche Einnahmequelle.
Eine strategische Partnerschaft zwischen Lizenzgeber und -nehmer kann also, wenn es richtig gemacht wird, erheblich zur positiven Entwicklung beider Unternehmen beitragen, weil beide Partner sich auf das konzentrieren, was sie am besten können.
Lizenzen für Patente und Gebrauchsmuster
Man kann ausschließliche Lizenzen oder einfache Lizenzen vergeben. Eine ausschließliche Lizenz liegt vor, wenn außer dem Lizenznehmer während der Vertragslaufzeit niemand zur Nutzung der Marke für die Vertragsprodukte befugt ist, auch nicht der Lizenzgeber selbst. Ansonsten handelt es sich um eine nicht ausschließliche Lizenz (einfache Lizenz).
Eine Lizenz kann auf bestimmte Produkte oder auf ein bestimmtes Absatzgebiet beschränkt sein. Kartellrechtliche Überlegungen spielen dabei eine bedeutende Rolle. Weitere Themen, die bei der Lizenzierung von Patenten und Gebrauchsmustern diskutiert werden sollten, sind unter anderem die folgenden:
1. Soll der Lizenznehmer zur Erteilung von Unterlizenzen befugt sein?
2. In welcher Art und Weise darf der Lizenznehmer das Patenten oder Gebrauchsmustern nutzen? Muss er auf den Inhaber des Patents oder Gebrauchsmusters hinweisen?
3. Welche Vorkehrungen kann der Inhaber des Patents oder Gebrauchsmusters treffen, damit ein bestimmter Qualitätsstandard gewahrt wird? Schließlich fällt es auch auf ihn zurück, wenn die Vertragsprodukte nicht den Erwartungen der Endkunden genügen.
4. Wie hoch sind die Lizenzgebühren? Wie werden sie berechnet und muss der Lizenznehmer eine Mindestlizenzgebühr für einen bestimmten Zeitraum zahlen oder einen Mindestumsatz erzielen? Muss er sich an Werbekosten des Lizenzgebers beteiligen? Welche Möglichkeiten hat der Lizenzgeber, die Buchführung des Lizenznehmers zu kontrollieren? Wann sind die Lizenzgebühren fällig?
5. Wie kann der Lizenzgeber dafür sorgen, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden?
6. Wer ist für die Verteidigung der Lizenzpatente und -gebrauchsmuster gegen Verletzungen durch Dritte zuständig? Wer trägt die Kosten?
7. Was geschieht bei Angriffen Dritter gegen den Bestand oder die Benutzung der Patente und Gebrauchsmuster, die Gegenstand des Lizenzvertrags sind? Wer ist für die Verteidigung verantwortlich und wer trägt die Kosten? Müssen weiter Lizenzgebühren gezahlt werden?
8. Welche Laufzeit hat der Lizenzvertrag und unter welchen Voraussetzungen dürfen Lizenzgeber und Lizenznehmer den Palentizenzvertrag kündigen? Was geschieht bei der Beendigung des Lizenzvertrags? Was geschieht beispielsweise mit bereits produzierter Ware, die der Lizenznehmer noch auf Lager hat?
9. Was geschieht bei Unstimmigkeiten zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer? Sollen die ordentlichen Gerichte zuständig sein oder bevorzugen die Parteien ein (nicht öffentliches) Schlichtungs- oder Schiedsgerichtsverfahren?
Was können wir für Sie tun?
Es gibt viele Möglichkeiten, die vorstehenden Fragen zu beantworten. Wir beraten unsere Mandanten bei der Einräumung, dem Erwerb und der Veräußerung von Lizenzen für Patente und Gebrauchsmuster, und wir formulieren und verhandeln Patent- und Gebrauchsmusterlizenzverträge für unsere Mandanten. Eine Erstberatung zu Lizenzverträgen bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden.
Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne
Nehmen Sie unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen zu den Themen Patentlizenzvertrag und Gebrauchsmusterlizenzvertrag zur Verfügung und beraten Sie gerne.
Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.
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