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Heilmittelwerbung: Werbung mit der therapeutischen Wirksamkeit von Heilmitteln

Für Heilmittel darf nur in engen Grenzen geworben werden. Heilmittel sind Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder Leiden bezieht.

Irreführende Werbung für Heilmittel

Unzulässig ist eine Werbung für die vorstehenden Heilmittel, sofern sie irreführend ist. Das ist beispielsweise dann der Fall,


  •  wenn Heilmitteln eine therapeuthische Wirksamkeit beigelegt wird, die sie nicht haben oder

  •  wenn fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit eintreten wird oder dass keine schädlichen Wirkungen eintreten;


Äußerst praxisrelevant ist insbesondere das Verbot, für Heilmittel in einer Art und Weise zu werben, die den Heilmitteln eine therapeutische Wirksamkeit beilegt, die sie nicht haben. Nicht unüblich ist es, dass bei Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot zugleich auch noch suggeriert wird, dass ein bestimmter Erfolg mit Sicherheit eintreten werde.


Wer im geschäftlichen Verkehr mit Wirkungsaussagen Werbung treibt, die wissenschaftlich ungesichert sind, begibt sich auf dünnes Eis. Er hat im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass seine Angaben richtig sind. Maßstab ist insoweit der Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis – diesem muss die Werbebehauptung entsprechen.


Daran fehlt es, wenn eine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der jeweiligen Methode durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. Es ist nämlich nicht die Aufgabe der Gerichte, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit den Mitteln des Prozessrechts zur Durchsetzung zu verhelfen. Darlegungs- und beweispflichtig für die Richtigkeit einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage ist derjenige, der sie aufstellt.


Studienergebnisse entsprechen grundsätzlich nur dann den Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Vorschriften durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist. In jedem Fall ist Voraussetzung dafür, dass sie eine Werbeaussage tragen kann, die Einhaltung der für diese Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln.


Diese Kriterien sind nicht erst im Prozess zu erfüllen, sondern bereits bevor die entsprechenden Werbebehauptungen aufgestellt werden. Dies erfordert das hohe Schutzgut der Gesundheit der angesprochenen Verkehrskreise.


Darüber hinaus ist im Rahmen der Gesundheitswerbung das Strengeprinzip zu beachten. Es sieht erhöhte Anforderungen hinsichtlich Wahrheit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen vor. Da der Laie nicht in der Lage ist, medizinische Aussagen kritisch zu beurteilen, weil ihm die notwendige Sachkenntnis fehlt, müssen Werbeaussagen sich eindeutig, klar und eng an die wissenschaftlichen Erkenntnisse halten, um einen Fehlgebrauch des Produkts zu verhindern.


Eine vorsätzlich Zuwiderhandlung gegen das Verbot irreführender Werbung mit Heilmitteln stellt eine Straftat dar, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht ist.

Was können wir für Sie tun?

Wir beraten unter anderem Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Apotheker und Werbeagenturen bei der wettbewerbskonformen Gestaltung von Werbemaßnahmen für Heilmittel und der rechtssicheren Gestaltung von medizinischen Websites. Unternehmen der Pharma- und Kosmetikindustrie beraten wir bei der Einstufung von Produkten als Arzneimittel, Medizinprodukt oder Lebensmittel und bei der Darstellung der Pflichtangaben im Rahmen der Heilmittelwerbung.


Wir prüfen Werbeaussagen der Konkurrenz und verfolgen wettbewerbsrechtliche Verstöße gegen das Heilmittelwerberecht. Die Unterlassungsansprüche unserer Mandanten setzen wir schnell, wirkungsvoll und nachhaltig mittels Abmahnung und einstweiliger Verfügung durch, sofern ein Konkurrent sich nicht an die Regeln der Heilmittelwerbung hält.


Eine Erstberatung im Wettbewerbsrecht bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden.

Abmahnung wegen Heilmittelwerbung erhalten?

Wird Ihnen vorgeworfen, gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen zu haben, drohen nicht nur zivilrechtliche Schritte, sondern auch ein Bußgeldverfahren und möglicherweise sogar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die verantwortlichen Personen. Nehmen Sie deshalb so früh wie möglich anwaltliche Hilfe in Anspruch, um etwaige Vorwürfe sofort aus der Welt zu schaffen.


Wenn Sie wegen eines angeblich unlauteren Verhaltens abgemahnt worden sind, ist es besonders wichtig, schnell zu reagieren. Schicken Sie Ihre Abmahnung unverbindlich per Fax oder E-Mail an unsere Kanzlei – wir prüfen für Sie, ob Sie sich tatsächlich unlauter verhalten, und wehren ungerechtfertigte Forderungen ab. Vielleicht ist Ihr Gegner uns auch schon bekannt.


Falls Sie von uns eine Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, die Hilfe von entsprechend spezialisierten Kollegen in Anspruch zu nehmen, damit die Angelegenheit so schnell und unbürokratisch wie möglich geregelt werden kann.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Nehmen Sie noch heute unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen zu den Themen Wettbewerbsrecht und Heilmittelwerbung zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.