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Geistiges Eigentum schützen. Effektiv gegen unerlaubte Fotonutzung vorgehen.
Es stellt keine technische Herausforderung dar, fremde Grafiken und Fotos mittels Copy & Paste zu kopieren, für eigene Zwecke einzusetzen und so von fremder Arbeit zu profitieren, die sich der Urheber beim Erstellen des Fotos oder der Grafik gemacht hat.
Das müssen Sie als Urheber des Bildes oder als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte nicht hinnehmen. Sofern Ihr geistiges Eigentum verletzt ist, können Sie gemäß § 97 UrhG vom Verletzer sowohl Unterlassung als auch Schadensersatz verlangen.
Eine effektive Möglichkeit, Bilderklau im Internet aufzudecken und Plagiate ausfindig zu machen, bieten tineye.com und plaghunter.com. Auch die Google-Bildersuche führt zu guten Ergebnissen; klicken Sie einfach auf das Kamerasymbol in der Suchleiste und geben die URL des Bildes an oder laden das Bild direkt hoch.
Es gibt auch Software, mit der Sie Bilder mit einem Wasserzeichen versehen können; Ihre Bilder können Sie dann aufspüren, indem Sie einfach nach dem Wasserzeichen suchen. Bei Wikipedia gibt es weitere Informationen zu digitalen Wasserzeichen.
Was tun nach der Entdeckung eines Plagiats?
Sie können dem oder der Verantwortlichen eine E-Mail mit der Bitte um Entfernung Ihrer Bilder schicken; häufig führt das bereits zur Entfernung des Plagiats, das heißt es ist dann an der fraglichen Stelle erst einmal nicht mehr vorhanden. Das hindert den Bilderdieb allerdings nicht daran, Ihre Bilder möglicherweise auch erst in einigen Monaten woanders weiter zu verwenden.
Effektiver Schutz gegen die unerlaubte Verwendung Ihrer Bilder
Wenn Sie ein Plagiat gefunden haben, sollten Sie sich deshalb gegen eine erneute Verwendung Ihrer Bilder absichern und auf der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bestehen. Sofern Sie sich damit nicht selbst befassen möchten, übernehmen wir das gerne für Sie und gehen konsequent gegen den Bilderdieb vor. Wir schützen Bilder und Fotos wirkungsvoll und nachhaltig.
Unterlassungsanspruch bei unerlaubter Fotonutzung
Ihnen steht ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser wird durch das einfache Entfernen Ihrer Bilder nicht erfüllt, weil aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens vermutet wird, dass der Bilderdieb sein Verhalten früher oder später fortsetzen wird. Er muss deshalb verbindlich versprechen, genau das nicht zu tun, und sich gleichzeitig verpflichten, bei Zuwiderhandlung eine sogenannte Vertragsstrafe an Sie zu zahlen.
Ihre Unterlassungsansprüche setzen wir durch, indem wir die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erwirken. Das lässt sich häufig außergerichtlich erreichen, indem wir dem Bilderdieb eine Abmahnung schicken; sollte er hierauf nicht oder unzureichend reagieren, setzen wir Ihre Ansprüche mit gerichtlicher Hilfe durch, indem wir eine einstweilige Verfügung erwirken oder Klage erheben. Nur so lässt sich Ihr geistiges Eigentum effektiv schützen.
Schadensersatz bei unerlaubter Fotonutzung
Daneben steht Ihnen in der Regel Schadensersatz zu, das heißt ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, der in der Regel nach der Lizenzanalogie unter Zugrundelegung der Honorarempfehlungen der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) berechnet wird; Sie erhalten auf desem Weg die Vergütung, die Sie verlangen kiönnten, wenn Sie eine Lizenz für die Nutzung Ihrer Bilder in der Form erteilt hätten, in der sie tatsächlich ohne Lizenz genutzt wurden. Die so errechneten fiktiven Lizenzgebühren erreichen schnell vierstellige Beträge – diese ziehen wir selbstverständlich ebenfalls für Sie ein.
Die Kosten trägt die Gegenseite
Die Kosten einer solchen Abmahnung sind letztlich vollständig vom Bilderdieb zu erstatten, weil dieser durch die Übernahme Ihrer Bilder Anlass zur Abmahnung gegeben hat.
Wir gehen übrigens in der Regel nur gegen gewerbliche Fotodiebe vor. Wer als Privatperson ein fremdes Bild verwendet, handelt zwar rechtswidrig, weil natürlich auch darin eine Urheberrechtsverletzung liegt. Nach unserer Auffassung wäre die Beauftragung eines Anwalts in solchen Fällen aber der sprichwörtliche Kanonenschuss auf Spatzen, an dem wir uns nicht beteiligen wollen.
Schnell und unkompliziert
Die meisten Verfahren erledigen wir schnell und unkompliziert außergerichtlich – damit ist der Fall schnell aus der Welt. Sollte ein Bilderdieb doch einmal uneinsichtig sein, bietet das einstweilige Rechtsschutzverfahren der Gerichte schnelle Abhilfe. Auch hier gilt: sämtliche Kosten hat letztlich der Abgemahnte zu tragen.
Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne
Nehmen Sie unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen zum Thema Urheberrecht zur Verfügung und beraten Sie gerne.
Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.
Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.