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Arzneimittel

Im Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln – Arzneimittelgesetz, kurz AMG – sind


Arzneimittel


definiert als Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,


  •  die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder

  •  die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen.


Als Arzneimittel gelten darüber hinaus


  •  Gegenstände, die ein Arzneimittel enthalten oder auf die ein Arzneimittel aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen oder tierischen Körper in Berührung gebracht zu werden,

  •  tierärztliche Instrumente, soweit sie zur einmaligen Anwendung bestimmt sind und aus der Kennzeichnung hervorgeht, dass sie einem Verfahren zur Verminderung der Keimzahl unterzogen worden sind,

  •  Gegenstände, die dazu bestimmt sind, zu den oben bezeichneten Zwecken in den tierischen Körper dauernd oder vorübergehend eingebracht zu werden, ausgenommen tierärztliche Instrumente,

  •  Verbandstoffe und chirurgische Nahtmaterialien, soweit sie zur Anwendung am oder im tierischen Körper bestimmt sind,

  •  Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die, auch im Zusammenwirken mit anderen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen, dazu bestimmt sind, ohne am oder im tierischen Körper angewendet zu werden, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des tierischen Körpers erkennen zu lassen oder der Erkennung von Krankheitserregern bei Tieren zu dienen.


Man unterscheidet also echte und fiktive Arzneimittel. Von Arzneimitteln abzugrenzen sind Lebensmittel, Futtermittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel, Reinigungs- und Pflegemittel für Tiere, Biozide, Organe, Bedarfsgegenstände und Medizinprodukte.

Was können wir für Sie tun?

Wir beraten unter anderem Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Apotheker und Werbeagenturen bei der wettbewerbskonformen Gestaltung von Werbemaßnahmen für Heilmittel und der rechtssicheren Gestaltung von medizinischen Websites.


Unternehmen der Pharma- und Kosmetikindustrie beraten wir bei der Einstufung von Produkten als Arzneimittel oder Medizinprodukt und bei der Darstellung der Pflichtangaben im Rahmen der Heilmittelwerbung.


Wir prüfen Werbeaussagen Ihrer Konkurrenten und verfolgen wettbewerbsrechtliche Verstöße gegen das Heilmittelwerberecht. Die Unterlassungsansprüche unserer Mandanten setzen wir schnell, wirkungsvoll und nachhaltig mittels Abmahnung und einstweiliger Verfügung durch, sofern ein Konkurrent sich nicht an die Regeln der Heilmittelwerbung hält.


Eine Erstberatung im Vertriebsrecht und eine Erstberatung im Wettbewerbsrecht bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Nehmen Sie unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen zu den Themen Vertriebsrecht, Wettbewerbsrecht und Arzneimittelwerbung zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



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