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Schutz der Berufsbezeichnungen „Architekt“ und „Stadtplaner“

Die Berufsbezeichnungen


  •  Architekt

  •  Innenarchitekt

  •  Landschaftsarchitekt

  •  Stadtplaner


sind geschützt. Die Bundesländer haben Vorschriften zum Schutz dieser Berufsbezeichnungen erlassen; die Berufsbezeichnungen dürfen nur von solchen Personen geführt werden, die in die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder die Stadtplanerliste eingetragen ist, die bei den Architektenkammern geführt werden. Das gleiche gilt für


  •  Wortverbindungen mit den genannten Berufsbezeichen (z.B. „WupperArchitekten“) und

  •  diesen Berufsbezeichnungen ähnliche Bezeichnungen (z.B. „Architektur“, „Architekturbüro“ oder „Büro für Stadtplanung“)


Das ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Vorschriften:


  •  § 2 BauKaG NRW (Baukammerngesetz des Landes Nordrhein-Westfalen)

  •  § 1 HASG (Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz)

  •  § 2 ABKG (Berliner Architekten- und Baukammergesetz)

  •  § 3 ArchG RP (Architektengesetz des Landes Rheinland-Pfalz)

  •  § 2 BremArchG (Bremisches Architektengesetz)

  •  § 2 ArchG BW (Architektengesetz des Landes Baden-Württemberg)

  •  § 1 NArchtG (Niedersächsisches Architektengesetz)

  •  § 1 ThürAIKG (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz)

  •  § 4 ArchIngKG (Architekten- und Ingenieurkammergesetz des Landes Schleswig-Holstein)

  •  § 1 BbgArchG (Brandenburgisches Architektengesetz)

  •  § 1 SächsArchG (Sächsisches Architektengesetz)

  •  § 3 ArchtG-LSA (Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt)

  •  § 3 ArchG M-V (Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern)

  •  § 2 SAIG (Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz)

  •  Art. 1 BauKaG BY (Baukammerngesetz des Landes Bayern)

  •  § 2 HmbArchtG (Hamburgisches Architektengesetz)

Was können wir für Sie tun?

Wir beraten Architekten und Berufsverbände bei der wettbewerbskonformen Gestaltung von Werbemaßnahmen. Wir prüfen Werbeaussagen und gehen gegen unlautere Werbung vor, insbesondere gegen die unerlaubte Vewendung der geschützten Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplaner“. Die Unterlassungsansprüche unserer Mandanten setzen wir schnell, wirkungsvoll und nachhaltig mittels Abmahnung und einstweiliger Verfügung durch, etwa wenn ein Konkurrent sich als Architekt oder Stadtplaner bezeichnet, ohne dazu befugt zu sein.


Eine Erstberatung im Wettbewerbsrecht bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei weitergehender Beauftragung angerechnet werden.

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Nehmen Sie noch heute unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf. Wir stehen für alle Fragen zu den Themen Wettbewerbsrecht und Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt" und "Stadtplaner" zur Verfügung und beraten Sie gerne.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.