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Aktuelles
Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zum 28.05.2022 (UWG 2022)
18.06.2022
Zum 28. Mai 2022 ist eine umfangreiche Novellierung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Folgendes ist neu:
Es gibt nun eine Regelung zum Vorrang spezialgesetzlicher Regelungen (z.B. HWG, TMG) in § 1 Abs. 2 UWG.
Die Begriffsdefinitionen in § 2 UWG wurden umsortiert und die folgenden Definitionen wurden ergänzt:
- geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG)
- Online-Marktplatz (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG)
- Ranking (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG)
Die Irreführungstatbestände wurden neu gegliedert und ergänzt, §§ 5 ff. UWG. Hervorzuheben ist dabei unter anderem der neu eingefügte § 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG:
Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
Aus § 5a Abs. 4 UWG ergeben sich nun neue Kennzeichnungspflichten:
Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
Der neu eingeführte § 5b UWG regelt nun, welche Informationen im Rahmen einer Irreführung durch Unterlassen im Sinne von § 5a UWG für den Verbraucher wesentlich sind. Dazu gehört auch
- die Offenlegung der Unternehmereigenschaft auf Marktplätzen (§ 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG),
- Informationspflichten für Anbieter von Vergleichsportalen mit Suchfunktion (§ 5b Abs. 2 UWG) und
- Informationspflichten bei Kundenrezensionen (§ 5b Abs. 3 UWG).
Die Verletzung von Verbraucherinteressen stellt nun eine Ordnungswidrigkeit dar, §§ 5c, 19 UWG, so dass nun auch insoweit Bußgelder verhängt werden können. Auch im Übrigen wurden die bisherigen Bußgeldtatbestände in § 20 UWG erweitert.
Neu ist weiter, dass Verbraucher nun selbst Schadensersatzansprüche geltend machen können, § 9 Abs. 2 UWG:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.
Diese Ansprüche verjähren nicht wie die anderen Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nach 6 Monaten, sondern erst nach einem Jahr.
Die Schwarze Liste der stets unlauteren Handlungen gegenüber Verbrauchern im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG wurde neu gefasst und erweitert. Hervorzuheben sind dabei insbesondere die folgenden Regelungen:
Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:
11a. verdeckte Werbung in Suchergebnissen
die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers, ohne dass etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden;
23. Irreführung über Kundendienst in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;
23a. Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen
der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an Verbraucher, wenn der Unternehmer diese Eintrittskarten unter Verwendung solcher automatisierter Verfahren erworben hat, die dazu dienen, Beschränkungen zu umgehen in Bezug auf die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten oder in Bezug auf andere für den Verkauf der Eintrittskarten geltende Regeln;
23b. Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen
die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen;
23c. gefälschte Verbraucherbewertungen
die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung;
26. unzulässiges hartnäckiges Ansprechen über Fernabsatzmittel
hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen des Verbrauchers mittels Telefonanrufen, unter Verwendung eines Faxgerätes, elektronischer Post oder sonstiger für den Fernabsatz geeigneter Mittel der kommerziellen Kommunikation, es sei denn, dieses Verhalten ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;
32. Aufforderung zur Zahlung bei unerbetenen Besuchen in der Wohnung eines Verbrauchers am Tag des Vertragsschlusses
bei einem im Rahmen eines unerbetenen Besuchs in der Wohnung eines Verbrauchers geschlossenen Vertrag die an den Verbraucher gerichtete Aufforderung zur Bezahlung der Ware oder Dienstleistung vor Ablauf des Tages des Vertragsschlusses; dies gilt nicht, wenn der Verbraucher einen Betrag unter 50 Euro schuldet.
Hier finden Sie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der aktuellen Fassung.
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