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Oberlandesgericht Karlsruhe: Erreichbarkeit einer Bilddatei über URL-Eingabe genügt für Verstoß gegen strafbewehrte Unterlassungserklärung (OLG Karlsruhe 6 U 92/11 und 6 U 58/11)
12.03.2013
Es stellt bereits einen Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dar, wenn die betreffende Bilddatei über den direkten URL-Aufruf online erreichbar ist. Der Unterlassungsschuldner ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Bilddatei nicht mehr über die Website oder die von ihm verwendete URL öffentlich zugänglich ist. Die Bilddatei muss also vom Server gelöscht werden. Es reicht nicht aus, die das Bild lediglich aus der html-Seite zu entfernen oder die html-Seite zu löschen, in die das Bild eingebettet ist. Unerheblich ist auch, ob Suchmaschinen das Bild noch auffinden oder nicht. Allein entscheidend ist die direkte Abrufbarkeit per URL-Eingabe.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.12.2012, Az. 6 U 92/11 und OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.9.2012, Az. 6 U 58/11
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